Geschäft Nr. 22.24.10

Nachtrag zum Gesetz über die amtliche Schätzung der Grundstücke und das Grundpfandrecht (Erneuerung Grundstückschätzung)

Art. 10 Abs. 1 Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (GDB 641.41)

Nach Art. 10 Abs. 1 Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (GDB 641.41) soll der Mietwert mittels eines degressiv ausgestalteten Marktmietwertansatzes bestimmt werden.

2007 hat das Bundesgericht entschieden, dass die umstrittenen degressiven Steuern des Kantons OW mit den Rabatten für Reiche gegen die Bundesverfassung verstösst. Laut den Lausanner Richtern verstossen degressive Steuertarife grundsätzlich gegen die Bundesverfassung. Bestimmte höhere Einkommensgruppen würden privilegiert, indem sie verhältnismässig weniger Steuern bezahlen müssten als tiefere. Dadurch werde das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot verletzt, das in der Verfassung für den Bereich der Steuern durch den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit konkretisiert werde. Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung lautet: Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. 

Es ging damals um die Einkommenssteuer und die diese bestimmenden Faktoren. Hier geht es zwar nicht unmittelbar um die Besteuerung des Einkommens bzw. den anwendbaren Steuersatz, aber immerhin mittelbar um die Besteuerung des Einkommens, indem der Eigenmietwirt für die Höhe des steuerbaren Einkommens relevant ist. Laut der degressiven Konzeption sollen bei hochwertigen überbauten Grundstücken niedrigere Ansätze zum Zug kommen als bei weniger hochwertigen Grundstücken.  Das bedeutet, dass wer über mehr Vermögen verfügt, besser fährt als wer über weniger verfügt. Das ist nicht vereinbar mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Wurde überprüft, ob das vorgeschlagene degressive System bundesrechtskonform ist?

Im Entwurf steht ferner: Führt die Berechnung zu unrealistischen Ergebnissen, erfolgt die Berechnung aufgrund anderer anerkannten Bewertungsmethoden.“ Diese gesetzliche Bestimmung ist viel zu unbestimmt. Was heisst „unrealistische» Ergebnisse? Um welche sog. „anerkannte Bewertungsmethode“ soll es denn gehen?

14.03.2024

Guido Cotter, KR

 

 

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