Nachtrag zu Gesetz über die amtliche Schätzung der Grundstücke und das Grundpfandrecht

Herr Präsident

Meine Damen und Herren

Das Ziel dieser Vorlage ist es, die Ungleichheit der Besteuerung von beweglichen und unbeweglichen Vermögen aufzuheben.

Unbestritten ist, dass die Immobilien in den letzten Jahren bis zu 50% an Wert zugenommen haben.

Gemäss Art. 16 der Schätzungs- und Grundpfandverordnung hat der Regierungsrat zudem alle acht Jahre die Faktoren für die Bewertung von Grundstückschätzungen festzulegen. Gemäss Ausführungen des RR erfolgt hiermit keine komplette Bereinigung, sondern nur eine leichte Anpassung der Ungleichheit.

Wir sind uns auch bewusst, dass auf Bundesebene Bestrebungen im Gange sind, um den Eigenmietwert abzuschaffen. Das ist für die SP aber kein Grund, dass die Vorlage bezüglich des Eigenmietwerts steuerneutral ausfallen soll. Falls in den nächsten Jahren der Eigenmietwert abgeschafft werden soll, wird es eh wieder zu einer Anpassung kommen.

In den letzten Jahren haben die Eigentümer von tiefen Hypothekarzinsen profitieren können und da die letzten Vorlagen seit 2006 inbezug auf die Grundstückschätzungen steuerneutral ausgefallen waren, ist es verantwortbar, dass jetzt in Anbetracht unseres strukturellen Defizits die Steuern zumindest moderat angehoben werden.

Die SP OW ist für Eintreten und wir werden zu den einzelnen umstrittenen Artikeln Stellung nehmen.

 

Schätzungs- und Grundpfandverordnung

Art. 14. Abs. 5

Betreffend Landwertzonen befürwortet die SP OW den Vorschlag der Regierung.

Schätzungs- und Grundpfandgesetz

Art. 23b Uebergangsrecht

Hier unterstützen wir die Regierungsrätliche Vorlage vom 23. Januar 2024 oder dann den Aenderungsantrag des RR vom 5. März 2024 (Eventualantrag).

Die Lösung mit der Annahme eines Uebergangswerts mittels eines Umrechnungsfaktors bis zur Vornahme einer Neuschätzung ist unseres Erachtens fair und angemessen.

Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz

Art. 10

Hier sind wir dagegen, dass der Eigenmietwert steuerneutral ausgestaltet wird und beantragen deshalb, dass der Mietwert für überbaute Grundstücke maximal 4,25 Prozent beträgt, aber nicht wie vom Regierungsrat vorgeschlagene degressive Mietwertberechnung, sondern in umgekehrter Reihenfolge:

z.B.

  1. a) von 1 – 250’000.— 2%
  2. b) von 250’001 – 500’000 2.25 %

und so weiter, was dann bedeuten würde, dass die teureren Wohnungen und Häuser einen höheren Mietwert und dadurch auch mehr Eigenmietwert bezahlen müssen, was angesichts der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eigentümer nicht mehr als Recht ist.  Eine degressive Bewertung hingegen bedeutet nichts anderes, dass wer über mehr Vermögen verfügt besser fährt als wer über weniger verfügt.

Schliesslich sollte der Eigenmietwert den Mietwert darstellen, der durch eine Vermietung an unabhängige Dritte erzielt werden könnte.  In Luzern z.B. liegt der Eigenmietwert bei 70% des Marktwertes.

Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung lautet: Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.

In diesem Sinne bitte ich Sie, meine Damen und Herren unserem Antrag zuzustimmen

Evi Morger, Kantonsrätin SP Obwalden

 

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