Votum Nachtrag zum Staatsverwaltungsgesetz (Aufhebung Überbrückungsrente)

Sehr geehrter Herr Kantonsratspräsident,

sehr geehrte Damen und Herren Kantonsräte,

geschätzte Besucherinnen und Besucher

Der Ihnen vorliegende Änderungsantrag wurde unter anderem aufgrund von kritischen Vernehmlassungsrückmeldungen einzelner Gemeinden und weiterer Interessensgruppen erarbeitet. Die vielen in den letzten Monaten geführten Gespräche des Antragsgremiums haben gezeigt, dass im Kanton eine – wie von der Regierung vorgeschlagene – Streichung von Art. 51 aus dem Staatsverwaltungsgesetz nicht ohne vertiefte Folgeabschätzungen beschlossen werden sollte. Ebenso haben die Gespräche mit den direkt betroffenen Angestellten und deren Personalverbänden verdeutlicht, dass wir hier über ein Instrument verfügen, das dem Kanton Obwalden einen Wettbewerbsvorteil in der Personalpolitik verschafft.

Im Zuge der Recherchen haben wir auch die in der Botschaft präsentierten Zahlen etwas aufgeschlüsselt. So zeigt sich beispielsweise, dass gerade bei der Polizei in den vergangenen 15 Jahren rund 80 Prozent der Betroffenen die Überbrückungsrente in Anspruch nahmen. 

Wie Sie aus der Begründung entnehmen können, trägt der vorliegende Änderungsantrag auch der wirtschaftlichen Situation des Kantons Rechnung. Es sollen nur jene Angestellten unterstützt werden, die tatsächlich aufgrund individueller Belastungs- oder Ausnahmesituationen auf einen früheren Austritt angewiesen sind. Neu sollen auch andere Tätigkeitsfelder in Betracht gezogen werden. Konkret würde das bedeuten, dass z. B. ein Polizist, ein Hauswart oder ein Strassenwart usw. mit einer kleinen Umschulung in den letzten (beiden) Jahren vor der Pensionierung als Brandschutzfachmann/-fachfrau eingesetzt werden könnte.

Worum geht es im Kern des Änderungsantrags?

Wir möchten die Möglichkeit im Staatsverwaltungsgesetz verankert lassen, dass langjährige Angestellte nach Prüfung alternativer Einsatzmöglichkeiten und aus sachlichen Gründen eine befristete Ausgleichsleistung beantragen können. Der Kanton behält mit dieser Änderung die volle Kontrolle über die finanziellen Auswirkungen, da kein Rechtsanspruch besteht.

Dies bedeutet eine klare Einschränkung und – zugespitzt – eine deutliche Abschwächung der bisherigen Praxis.

KR Sebastian Stuppan

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