Die SP Obwalden sieht den Handlungsbedarf für die Aufhebung von Art. 3 Abs. 3. Der Mechanismus von
Art. 3 Abs. 3 war damals zwar durchaus berechtigterweise in die Gesetzgebung eingeflossen. Dass nun aber am Beispiel Kerns eine Nehmergemeinde durch einen tieferen Steuersatz als eine Gebergemeinde den ganzen Ressourcenausgleich ganz verlieren kann, ist nicht zielführend. Trotzdem empfindet die SP Obwalden es als störend, wenn ohne Sanktionen eine Nehmergemeinde den Steuersatz tiefer ansetzt als eine Gebergemeinde. Eine Kürzung des Ressourcenausgleichs in einem solchen Fall wäre für uns eine
denkbare Lösung.
Gegen den neuen Art. 17 hat die SP Obwalden nichts einzuwenden.
Der erste ausführliche Wirkungsbericht zum Finanzausgleichsgesetz ist gemäss der Integrierten Aufgaben• und Fi•
nanzplanung für das Jahr 2022 vorgesehen. Die SP Obwalden ist der Meinung, dass mit dem Vorliegen dieses Wir· kungsberichtes eine Überprüfung des Finanzausgleichsgesetzes angezeigt ist und aufgrund der Erfahrungen Anpas·
sungen am Finanzausgleichsgesetz vorzunehmen sind.
Die Solidarität unter den Gemeinden mit einem fairen Finanzausgleich finden wir wichtig. Das Finanzausgleichsgesetz soll aber auf der einen Seite nicht dazu führen, dass Gemeinden mit einer hohen Steuerkraft durch hohe Ausgleichszahlungen ihren Steuersatz erhöhen müssen und dadurch an Attraktivität verl ieren. Auf der anderen Seite ist es aber richtig, dass sich die Obwaldner Gemeinden in ihren Ressourcenstärken annähern können.
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