Die Initianten der Selbstbestimmungsinitiative wollen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) kündigen. Für sie ist die EMRK des Teufels und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine Eiterbeule (so SVP Nationalrat Alfred Heer). Eine sachliche Auseinandersetzung mit den unser Land betreffenden Urteilen sucht man jedoch vergebens. Die xenophobe Polemik gegen „fremde Richter“ blendet aus, dass kein Urteil ohne die Mitwirkung eines Schweizer Bürgers oder Schweizer Bürgerin ergeht. Die Initianten verschweigen, was alles wir der Rechtsprechung des Gerichtshofs verdanken:
Abschaffung der Verdachtsstrafe
Bis in die 80er-Jahre pflegten die Gerichte Personen, obwohl das Strafverfahren gegen sie eingestellt wurde und sie als unschuldig galten, wegen „leichtfertigen Verhaltens“ Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn immer sie glaubten, doch noch ein Haar in der Suppe zu finden. Die Betroffenen empfanden das zu Recht als verkappte Verurteilung. Erst nachdem der EGMR 1983 darin ein Verletzung der Unschuldsvermutung erblickt hatte (Fall Minelli), sahen unsere Gerichte von dieser Verdachtsstrafe ab.
Recht auf unabhängige Richter
Bis Ende der 80er-Jahre amteten in den meisten Kantonen die eine Strafuntersuchung führenden Beamten auch als Richter: Untersuchung, Anklage und richterliche Beurteilung lagen in einer Hand. Vergeblich hatten Lehre und Anwaltschaft kritisiert, dass das mit der richterlichen Unabhängigkeit nicht vereinbar ist. Es brauchte das Machtwort aus Strassburg, um dem Missstand abzuhelfen: 1988 entschied der EGMR, dass ein Untersuchungsbeamter kein unbefangener Richter sein kann (Fall Belilos). Daraufhin verlangte der Urner Ständerat Danioth, wenn auch vergeblich, die Kündigung der EMRK. Heute könnte man sich die frühere Rechtslage nicht mehr vorstellen.
Keine Entscheidung hinter dem Rücken der Betroffenen.
Bis zur Jahrtausendwende weigerten sich schweizerische Gerichte, Beschwerdeführern die Beschwerdeantwort der Vorinstanz zur Kenntnis zu bringen, sogar wenn erst in der Antwort der angefochtene Entscheid ausführlich begründet wird. Im Jahr 2002 kritisierte der EGMR dieses Vorgehen als unfair und stellte eine Verletzung der EMRK fest (Fall Ziegler). Heute ist die Zustellung der Beschwerdeantwort, damit sich der Beschwerdeführer überhaupt zur Wehr setzen kann, „courant normal“ und man versteht nicht, warum das nicht schon immer so war.
Untersuchungshäftlinge haben Anspruch auf unabhängige Haftrichter
Bis Ende der 80er-Jahre war es in der Schweiz üblich, dass der Untersuchungsbeamte die Untersuchungshaft anordnete, auch wenn er später die Anklage vertrat und infolgedessen nicht unabhängig war. Seit der EGMR im Jahr 1990 darin eine Verletzung des Anspruchs auf einen unabhängigen Richter erblickt hat, werden festgenommene Personen unverzüglich einem unabhängigen Richter vorgeführt, der die Anordnung der Haft überprüft (Fall Huber).
Faires Verfahren auch für Asbestopfer
Bis vor kurzem hatten Opfer keine Chancen, wenn ein Spätschaden erst nach der kurzen Verjährungsfrist bekannt wurde. Der Gesetzgeber war sich dessen zwar bewusst, blieb aber untätig. Obwohl seit Mitte der 60er-Jahre bekannt war, dass Asbeststaub krebserregend ist, waren die Arbeiter ungenügend geschützt. 2004 erkrankte der Arbeiter Moor an Brustfellkrebs. Alle schweizerischen Gerichtsinstanzen wiesen die Klage ab, weil die Ansprüche bereits 1988 verjährt seien. Im Jahr 2014 entschied der EGMR , dass die äusserst kurze Verjährungsregel bei Schäden, die erst Jahrzehnte nach dem schädigenden Ereignis erkennbar werden, das Recht auf ein faires Verfahren verletzt (Fall Moor). Dank dieser Entscheidung wurde eine menschenverachtende Gesetzesregelung zu Makulatur.
Mit diesen Entscheiden wurden dank der EMRK und des EGMR unsere demokratischen Ansprüche, ja unsere Freiheit gestärkt.
Darum: Nein zur Selbstbestimmungsinitiative