Zusammenfassung

Die SP Obwalden kann im Sinne der unten stehenden Erwägungen dem vorliegenden Nachtrag zum Tourismusgesetz und zur Tourismusverordnung zustimmen.

Art. 3 Abs. 4 und 5 der Ausführungsbestimmungen zur Tourismusverordnung

Die Reduktion auf 70 Prozent der Tourismusabgaben in Artikel 3 der Ausführungsbestimmungen zur Tourismusverordnung war das Resultat / Kompromiss einer politischen Diskussion rund um die Einführung der neuen Gesetzgebung. So auch die Absätze 4 und 5, welche wie folgt lauten:

4 Für Ferienwohnungen, die regelmässig vermietet werden, sind 70 Prozent der Tourismusabgabe zu entrichten, wenn die Ferienwohnung nicht mehr als acht Monate pro Jahr vermietet werden kann.

5 Für Ferienwohnungen, die aufgrund der vorhandenen Infrastruktur oder der geografischen Lage während mindestens zehn Wochen pro Jahr nicht benutzt werden können, sind 70 Prozent der Tourismusabgabe zu entrichten.

Wir betrachten es politisch als kritisch, diese Reduktion gemäss Absatz 4 und 5 nach dieser kurzer Zeit bereits wieder aufzuheben.

Vernehmlassung

Sehr geehrte Damen und Herren
Mit Schreiben vom 17. Juni 2016 haben Sie uns zur Vernehmlassung zum Nachtrag Tourismusgesetz und Tourismusverordnung eingeladen.

Das kantonale Tourismusgesetz vom 3. Mai 2012 wurde per 1. Juli 2012 in Kraft gesetzt. Seit 2013 ist der Kanton zuständig für den Vollzug des Tourismusgesetzes, davor waren es die Einwohnergemeinden. Gemäss Art. 4 Tourismusgesetz erhebt der Kanton für das Sarneraatal eine Tourismusabgabe. Neu bezahlen die Beherbergungsbetriebe anstelle einer Kurtaxe pro Logiernacht und einer Beherbergungsabgabe eine jährliche Tourismusabgabe als Pauschale. Gaststätten, Pubs sowie Bars und auch Transportunternehmen und Paragastronomiebetriebe zahlen ebenfalls eine Tourismusabgabe. Der Regierungsrat kann nach Art. 6 Tourismusgesetz die Erhebung und die Verwendung der Tourismusabgabe juristischen Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen. Mit dieser Aufgabe wurde die Obwalden Tourismus AG betraut, welche seit 2013 die Tourismusabgaben im Sarneraatal erhebt.

Mit Entscheid vom 22. Februar 2016 hat das Schweizerische Bundesgericht zwei Beschwerden von Ferienwohnungseigentümern gegen die Erhebung der kantonalen Tourismusabgabe auf Melchsee-Frutt gutgeheissen und die Einschränkung gemäss Art. 13 Abs. 2 Tourismusgesetz vom 3. Mai 2012 als unrechtmässig beurteilt. Dieser sieht vor, dass unter anderen der Abgabepflicht untersteht, wer sich zu Ferien- oder Erholungszwecken in eigenen oder dauernd gemieteten Gebäuden, Wohnungen oder Zimmern aufhält oder sich diese zur Verfügung hält und nicht im Kanton Obwalden seinen steuerrechtlichen Wohnsitz hat. Der Kanton muss deshalb seine Gesetzgebung an die Entscheide des Bundesgerichts vom 22. Februar 2016 zwingend anpassen. Davon betroffen ist grundsätzlich einzig das Tourismusgesetz, wobei der Revisionsbedarf aufgrund der Bundesgerichtsentscheide bei Art. 13 Abs. 2 und bei Art. 20 Abs. 2 besteht. Weil das Gesetz geändert werden muss, sollen gleichzeitig auch einige wenige Punkte in der Verordnung überarbeitet werden

Die Kernpunkte der Änderung des Tourismusgesetzes und der Tourismusverordnung sind:

  • die Umsetzung des Bundesgerichtsurteils vom 22. Februar 2016, d.h. die Ausdehnung der Tourismusabgabe auf alle Ferienhaus-, Ferienwohnungs- und Zweitwohnungsbesitzer, welche diese selber nutzen, also auch auf Personen mit Wohnsitz im Kanton Obwalden
  • die Vereinfachung bei der Erhebung der Tourismusabgabe von Ferienhaus-, Ferienwohnungs- und Zweitwohnungsbesitzern
  • die Verbesserungen bei der Erfassung der Abgabepflichtigen.

Die Änderung des Tourismusgesetzes und der Tourismusverordnung führen zu geringen finanziellen Auswirkungen. Da die Tourismusabgabe von Ferienhaus-, Ferienwohnungs- und Zweitwohnungsbesitzern zusätzlich auch von Besitzern mit Wohnsitz in Obwalden erhoben wird, werden die meisten ausserkantonalen Ferienhaus-, Ferienwohnungs- und Zweitwohnungsbesitzer finanziell entlastet.

Es ist vorgesehen, dass die Nachträge zum Tourismusgesetz und zur Tourismusverordnung so bald als möglich in Kraft treten.

Dass aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Anpassung der kantonalen gesetzlichen Grundlagen erfolgen muss, ist nachvollziehbar.

Art. 3 Abs. 1 der Tourismusverordnung

Neu sollen die Gebühren pro Zimmer erhoben werden. Bei Wohnungen bis zu zwei Zimmern oder weniger als 30 m2 soll die Gebühr CHF 250.00 betragen. Die Vermischung von Zimmern und Flächen wird als wenig sinnvoll erachtet. Der Prozess zur Erhebung der Gebühren wird dadurch unnötig verkompliziert. Es wird beantragt, dass die Gebührenerhebung ausschliesslich auf die Fläche oder die Zimmer abgestützt wird. Es ist allenfalls zu prüfen, dass eine separate Gebühr für Wohnungen mit einem Zimmer erhoben wird.

Art. 3 Abs. 4 und 5 der Ausführungsbestimmungen zur Tourismusverordnung

Die Reduktion auf 70 Prozent der Tourismusabgaben in Artikel 3 der Ausführungsbestimmungen zur Tourismusverordnung war das Resultat / Kompromiss einer politischen Diskussion rund um die Einführung der neuen Gesetzgebung. So auch die Absätze 4 und 5, welche wie folgt lauten:

4 Für Ferienwohnungen, die regelmässig vermietet werden, sind 70 Prozent der Tourismusabgabe zu entrichten, wenn die Ferienwohnung nicht mehr als acht Monate pro Jahr vermietet werden kann.

5 Für Ferienwohnungen, die aufgrund der vorhandenen Infrastruktur oder der geografischen Lage während mindestens zehn Wochen pro Jahr nicht benutzt werden können, sind 70 Prozent der Tourismusabgabe zu entrichten.

Wir betrachten es politisch als kritisch, diese Reduktion gemäss Absatz 4 und 5 nach dieser kurzer Zeit bereits wieder aufzuheben.

Die SP Obwalden kann im Sinne der vorstehenden Erwägungen dem vorliegenden Nachtrag zum Tourismusgesetz und zur Tourismusverordnung zustimmen.

Wir danken für eine wohlwollende Aufnahme unserer Überlegungen.

Freundliche Grüsse

SP Obwalden

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